Sie haben es in der Hand!
Mit Ihrem Wissen können Sie den Unterschied machen.
Unterstützen Sie uns bei der Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken.
Informieren Sie uns über Rechtsverstöße nach dem Hinweisgeberschutzgesetz.
Während der Benutzung des BKMS® Systems wird auf Ihrem Rechner eine Textdatei (ein sog. „Null-Cookie“) gespeichert, in der lediglich die Session-Nummer Ihrer Sitzung abgelegt ist. Dies ist aus technischen Gründen notwendig, um die Verbindung zu unserem sicherheitszertifizierten Server herzustellen. Das „Null-Cookie“ richtet auf Ihrem Rechner keinen Schaden an, es greift auf keine Ihrer Daten zu und hat keinen Bezug zu den Meldungsinhalten. Wenn Sie nach dem Absenden Ihrer Meldung alle Browser-Fenster schließen, verfällt das „Null-Cookie“ und wird automatisch gelöscht.
Mit Ihrem Wissen können Sie den Unterschied machen.
Unterstützen Sie uns bei der Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken.
Informieren Sie uns über Rechtsverstöße nach dem Hinweisgeberschutzgesetz.
Der BLE als Durchsetzungsbehörde helfen alle Informationen, insbesondere Insider-Informationen, die dazu beitragen können, dass Verstöße gegen das Verbot unlauterer Handelspraktiken aufgedeckt und nachgewiesen werden können.
Über das Hinweisgebersystem der BLE können Sie – vollständig anonym – Informationen an uns übermitteln und mit uns kommunizieren. Je konkreter Ihre Angaben sind, desto besser ermöglichen sie es uns, Ermittlungen aufzunehmen und festgestellte Rechtsverstöße abzustellen.
Als Hinweisgeber sollten Sie daher insbesondere Angaben zu folgenden Fragen machen können:
Bitte schildern Sie uns – möglichst präzise – den möglichen Verstoß. Bitte geben Sie dabei auch an, auf welche Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelprodukte bzw. auf welche Branche sich Ihr Hinweis bezieht.
Beispiel: „Die Abnehmer X und Y haben bestellte Z-Produkte zurückgeschickt, ohne den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.“ oder „In der Branche A ist es üblich, verderbliche B-Produkte erst 50 Tage nach Lieferung zu bezahlen.“
Welche Produkte von den UTP-Verboten erfasst und welche Handelspraktiken verboten sind, erfahren Sie unter www.ble.de/utp.
Bitte geben Sie an, wo der mögliche Verstoß passiert ist.
Beispiel: „Die beschriebene Handelspraktik betrifft die Region A/das Bundesland XY/ die gesamte Branche im Bundesgebiet“.
Bitte geben Sie an, wann das Geschehen passiert ist bzw. seit wann eine Handelspraktik vorkommt. Bitte geben Sie auch an, ob das Geschehen noch andauert oder bereits beendet ist.
Das Verbot unlauterer Handelspraktiken ist am 9. Juni 2021 für alle Neuverträge in Kraft getreten und gilt seit 8. Juni 2022 auch für alle Altverträge.
Bitte geben Sie an, welche(s) Unternehmen und welche Person(en) an dem möglichen Verstoß beteiligt sind.
Beispiel: „Beteiligt sind die Unternehmen X, Y und Z, jeweils durch ihre Einkaufsleiter. Das sind für X, Frau A, für Y Herr B, und für Z Frau C.“ oder „Die beschriebenen Praktiken sind in der Branche X weit verbreitet. Dort sind insbesondere die Unternehmen A, B und C tätig.“
Falls Sie über Informationen darüber verfügen, wie sich das Geschehen nachweisen lässt, teilen Sie uns dies bitte mit.
Beispiel: „Die beschriebene Handelspraktik ergibt sich aus den schriftlichen Verträgen, die in der Branche üblich sind.“ oder „Der Verstoß lässt sich durch E-Mails nachweisen, die der Einkäufer XY des Unternehmens A im Juni 2022 an Lieferanten versandt hat.“
Um anonym zu bleiben, achten Sie bitte darauf, dass Sie bei Ihren Angaben keine Informationen preisgeben, die Rückschlüsse auf Ihre Identität ermöglichen.
Die gemeldeten Verstöße müssen im Kontext zu einer beruflichen Tätigkeit mit der BLE stehen, da die interne Meldestelle nicht für Informationen über privates Fehlverhalten zuständig ist.
Die Meldungen können nicht nur von derzeitigen und ehemaligen Beschäftigten abgegeben werden, sondern auch von Bewerberinnen und Bewerbern sowie von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit der BLE in Kontakt stehen oder standen.
Bei ihrer Meldung sollten Sie zumindest einen Grund zur Annahme haben, dass Ihre Information unter das Hinweisgeberschutzgesetz fällt. Zu dessen Anwendungsbereich gehören insbesondere Informationen über Straftaten, bestimmte Ordnungswidrigkeiten und Verstöße gegen bestimmte EU-Rechtsakte.
Von juristischen Laien wird jedoch keine juristische Prüfung des Sachverhalts verlangt. Eine Meldung, die aus Versehen nicht in den Schutzbereich des Gesetzes fällt, hat keinerlei Konsequenzen für die hinweisgebende Person.
Demgegenüber wird eine hinweisgebende Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Information über einen Verstoß meldet, nicht vom Hinweisgeberschutzgesetz geschützt. Dies bedeutet, dass kein Schutz für die Vertraulichkeit der Identität bestehen würde und dass von einer geschädigten Person Schadensersatz verlangt werden könnte.
Die interne Meldestelle ist zunächst dazu verpflichtet, im Kontakt mit der hinweisgebenden Person die Stichhaltigkeit der Meldung zu prüfen. Sodann hat sie angemessene Folgemaßnahmen zu ergreifen, um bestehende Missstände zu beenden. Zu den Folgemaßnahmen gehört zum einen, dass die interne Meldestelle selbstständige Untersuchungen in der BLE durchführen kann. Zum anderen kann die interne Meldestelle das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen entweder bspw. an das für Disziplinarverfahren zuständige Referat oder unmittelbar an die Polizeibehörde bzw. das Ordnungsamt abgeben.
Als hinweisgebende Person erhalten Sie binnen sieben Tagen eine Eingangsbestätigung zu Ihrem Hinweis. Binnen drei Monaten ab Eingangsbestätigung erhalten Sie eine Rückmeldung über die geplanten oder bereits ergriffenen Folgemaßnahmen und die Gründe für diese Folgemaßnahmen.
Es stellt einen zentralen Bestandteil der Aufgaben der internen Meldestelle dar, die Vertraulichkeit der hinweisgebenden Person zu wahren.
Ohne ausdrückliche Zustimmung der hinweisgebenden Person wird ihre Identität grundsätzlich keinen anderen Personen als gegenüber den befugten Beschäftigten offengelegt. Ausnahmsweise darf die Identität dieser Person nach § 9 HinSchG offengelegt werden, insbesondere
Wenn Sie eine namentliche oder eine anonyme Meldung senden möchten, klicken Sie auf unserer Einführungsseite den Button „Meldung abgeben“.
Der Meldeprozess umfasst 4 Schritte:
Falls Sie bereits einen geschützten Postkasten haben, gelangen Sie direkt über den Button „Login“ zu diesem Postkasten. Auch hier müssen Sie zunächst die Sicherheitsabfrage bestätigen.
Solange Sie selbst keine Daten eingeben, die Rückschlüsse auf Ihre Person zulassen, schützt das BKMS® System Ihre Anonymität technisch.
Wir versichern Ihnen, dass wir ausschließlich an dem von Ihnen gemeldeten Fall interessiert sind. Missstände sollen aufgedeckt und finanzielle Schäden abgewendet werden.
Oberstes Prinzip des hier verwendeten BKMS® System ist der Schutz des Hinweisgebers. Die Funktionalität der Anonymitätswahrung ist von unabhängiger Stelle zertifiziert.
Bei der Einrichtung Ihres geschützten Postkastens wählen Sie Pseudonym/ Benutzername und Kennwort selbst. Diese Zugangsdaten sind für niemanden außer Ihnen selbst sichtbar. Bei Verlust Ihrer Zugangsdaten geben Sie bitte eine neue Meldung ab und richten einen neuen Postkasten ein. Bitte geben Sie möglichst die Referenznummer Ihrer alten Meldung an. Da es sich um einen neuen Postkasten handelt, sind hier die Inhalte Ihrer alten Meldung nicht vorhanden.
Ihre Meldung wird durch Verschlüsselungs- und andere spezielle Sicherheitsroutinen anonym gehalten. Wenn Sie Ihre Meldung anonym abgeben, müssen Sie keine persönlichen Angaben machen. Geben Sie keine Daten ein, die Rückschlüsse auf Ihre Person zulassen. Bitte verwenden Sie für Ihre Meldung kein technisches Endgerät, wie zum Beispiel PC oder Smartphone, das von Ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.
Über den geschützten Postkasten wird Ihnen ein Bearbeiter Rückmeldung geben, was mit Ihrem Hinweis geschieht, oder Fragen stellen, falls Einzelheiten noch unklar sein sollten – Sie bleiben auch während des Dialogs anonym. Wir sind an Meldungen interessiert, um Schäden abzuwenden, nicht an Ihnen als Hinweisgeber.
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
vertreten durch die Präsidentin, Frau Dr. Bünning-Fesel
Telefon: 0228 / 68 45-0
Telefax: 0228 / 68 45-3444
E-Mail: info@ble.de
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 114 110 249.
Das Thema Datenschutz und Vertraulichkeit nehmen wir sehr ernst und folgen den Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) sowie geltenden nationalen Datenschutzvorschriften. Bitte lesen Sie sich diese datenschutzrechtlichen Hinweise aufmerksam durch, bevor Sie eine Meldung abgeben.
Das Hinweisgebersystem (BKMS® System) dient dazu, Hinweise auf Verstöße gemäß der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (UTP-Richtlinie) i.V.m. dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG) sowie der Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Whistleblower-Richtlinie) i.V.m. dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) auf einem sicheren und vertraulichen Weg entgegenzunehmen, zu bearbeiten und zu verwalten. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen des BKMS® System ist gestützt auf die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der die BLE unterliegt. Die Rechtsgrundlage dieser Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist Artikel 6 Abs. 1c EU-DSGVO i.V.m. Artikel 5 Absatz 3 UTP-Richtlinie (EU) 2019/633 i.V.m. § 26 Absatz 1 AgrarOLkG sowie Artikel 8 Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 i.V.m. § 10 HinSchG..
Die für den Datenschutz verantwortliche Stelle des Hinweisgebersystems ist:
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Telefon: +49 (0)228 6845-0
Fax: +49 (0)30 1810 6845-3444
E-Mail: info@ble.de
Das Hinweisgebersystem wird durch ein darauf spezialisiertes Unternehmen, der EQS Group GmbH, Bayreuther Str. 35, 10789 Berlin in Deutschland, im Namen von der BLE betrieben.
Personenbezogene Daten und Informationen, die in das Hinweisgebersystem eingegeben werden, werden in einer von der EQS Group GmbH betriebenen Datenbank in einem Hochsicherheitsrechenzentrum gespeichert. Die Einsichtnahme in die Daten ist nur einem beschränkten Kreis von zuständigen Bearbeitern der BLE möglich. Die EQS Group GmbH und andere Dritte haben keinen Zugang zu den Daten. Dies wird in dem zertifizierten Verfahren durch umfassende technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet.
Alle Daten sind verschlüsselt und mehrstufig passwortgeschützt gespeichert und unterliegen einem Berechtigungskonzept, so dass der Zugang auf einen sehr engen Empfängerkreis ausdrücklich autorisierter Personen der BLE beschränkt ist.
Die BLE hat einen Beauftragten für den Datenschutz bestellt. Anfragen zum Datenschutz bei der BLE können telefonisch unter der Rufnummer 0228 6845 3340 erfolgen oder an die E-Mail-Adresse datenschutz@ble.de gesendet werden.
Die Nutzung des Hinweisgebersystems erfolgt auf freiwilliger Basis. Wenn Sie über das Hinweisgebersystem eine Meldung abgeben, erheben wir folgende personenbezogene Daten und Informationen:
Eingehende Hinweise werden von einem engen Kreis ausdrücklich autorisierter und speziell geschulter Mitarbeiter entgegengenommen und stets vertraulich behandelt. Die Mitarbeiter prüfen den eingehenden Sachverhalt und führen gegebenenfalls eine weitergehende fallbezogene Sachverhaltsaufklärung durch.
Im Rahmen der Bearbeitung einer Meldung oder im Rahmen einer Sonderuntersuchung kann es notwendig sein, Hinweise weiteren Mitarbeitern der BLE oder Mitarbeitern von anderen Behörden und Unternehmen weiterzugeben, wenn die Aufklärung des Sachverhalts dies erfordert. Wir achten stets darauf, dass die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Weitergabe von Hinweisen eingehalten werden.
Jede Person, die Zugang zu den Daten erhält, ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.
Wir sind grundsätzlich gesetzlich dazu verpflichtet, die beschuldigten Personen darüber zu informieren, dass wir einen Hinweis über sie erhalten haben, sobald diese Information die Weiterverfolgung des Hinweises nicht mehr gefährdet. Ihre Identität als Hinweisgeber wird dabei – soweit rechtlich zulässig – nicht offenbart.
Nach dem europäischen Datenschutzrecht haben Sie und die im Hinweis genannten Personen das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung sowie ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten. Wird das Widerspruchsrecht in Anspruch genommen, prüfen wir umgehend, inwieweit die gespeicherten Daten für die Bearbeitung eines Hinweises noch erforderlich sind. Nicht mehr benötigte Daten werden unverzüglich gelöscht. Außerdem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde zu. Die für die BLE zuständige Aufsichtsbehörde ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) erreichbar unter https://www.bfdi.bund.de.
Personenbezogene Daten werden so lange aufbewahrt, wie es die Aufklärung und abschließende Beurteilung des Hinweises erfordern oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmens besteht oder dies aufgrund eines Gesetzes erforderlich ist. Nach Abschluss der Hinweisbearbeitung werden diese Daten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gelöscht.
Die Kommunikation zwischen Ihrem Rechner und dem Hinweisgebersystem erfolgt über eine verschlüsselte Verbindung (SSL). Die IP-Adresse Ihres Rechners wird während der Nutzung des Hinweisgeberportals nicht gespeichert. Zur Aufrechterhaltung der Verbindung zwischen Ihrem Rechner und dem BKMS® System wird ein Cookie auf Ihrem Rechner gespeichert, das lediglich die Session-ID beinhaltet (sog. Session-Cookie). Das Cookie ist nur bis zum Ende Ihrer Session gültig und wird beim Schließen des Browsers ungültig.
Sie haben die Möglichkeit, mit einem selbst gewählten Pseudonym/ Benutzername und Passwort einen geschützten Postkasten im Hinweisgebersystem einzurichten. Auf diese Weise können Sie dem zuständigen Mitarbeiter der BLE namentlich oder anonym und sicher Meldungen senden. Bei diesem System sind die Daten ausschließlich in dem Hinweisgebersystem gespeichert und dadurch besonders gesichert; es handelt sich nicht um eine gewöhnliche E-Mail-Kommunikation.
Bei der Meldungsabgabe oder beim Versand einer Ergänzung haben Sie die Möglichkeit, dem zuständigen Mitarbeiter der BLE Anhänge zu senden. Wenn Sie anonym eine Meldung abgeben möchten, beachten Sie bitte den folgenden Sicherheitshinweis: Dateien können versteckte personenbezogene Daten enthalten, die Ihre Anonymität gefährden. Entfernen Sie diese Daten vor dem Versenden. Sollten Sie diese Daten nicht entfernen können oder unsicher sein, kopieren Sie den Text Ihres Anhangs zu Ihrem Meldungstext oder senden Sie das gedruckte Dokument anonym unter Angabe der Referenznummer, die Sie am Ende des Meldungsprozesses erhalten, an die in der Fußzeile aufgeführte Adresse.
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist bemüht, ihre Websites und mobilen Anwendungen im Einklang mit dem Bundesgesetz über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG) BGBl. I. Nr. 59/2019 idgF, barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung gilt für: https://www.bkms-system.com/UTP
Diese Webanwendung wurde im Auftrag von EQS Group GmbH WACA zertifiziert und mit dem WACA Zertifikat der Version WCAG 2.1 – AA in Silber am 30.11.2022 ausgezeichnet. Die Konformitätsstufe AA der „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte – WCAG 2.1“ wird demnach in sehr hohem Maße erfüllt. Der gesamte Inhalt sowie die Funktionalitäten sind für alle Benutzer zugänglich. Auch optional verwendete erweiterte Funktionsumfänge sind grundsätzlich zugänglich, für einige Nutzer möglicherweise aber nicht ideal zu bedienen. Diese Funktionsumfänge werden weiter einer kontinuierlichen Prüfung unterzogen und durch EQS Group verbessert.
Folgend werden die Punkte, die einer „Gold-Zertifizierung“ (WCAG 2.1 – AA in Gold) entgegenstanden, zusammengefasst:
Ohne Beanstandung.
Ohne Beanstandung.
Ohne Beanstandung.
Ohne Beanstandung.
Ohne Beanstandung.
Ohne Beanstandung.
Ohne Beanstandung.
Ohne Beanstandung.
Beim Senden einer Ergänzung nach Meldungsabgabe ist erneut ein Textfeld auszufüllen, welches durch ein Pflichtfeldstern markiert wird. Dadurch ist das Absenden ohne Feldinhalt nicht möglich. Hier wurde die Zuordnung der Fehlermeldung als nicht ideal eingestuft, durch die Pflichtfeldsterne sind die Attribute “required” und “aria” jedoch weitgehend ausreichend.
Diese Erklärung wurde am 24.11.2022 erstellt.
Die Erklärung wurde auf Grundlage einer von einem Dritten vorgenommenen Bewertung erstellt.
Diese Erklärung wurde zuletzt am 21. Februar 2023 aktualisiert.
Sofern Sie Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen feststellen – so wenden Sie sich bitten per Kontaktformular an:
https://www.ble.de/DE/BLE/Kontakt/kontakt_node.html
Wir werden uns sodann intern mit Ihrem Anliegen auseinandersetzen und die notwendigen Schritte veranlassen.
Wenn auch nach Ihrem Feedback an den oben genannten Kontakt keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde, können Sie sich an die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG wenden. Die Schlichtungsstelle BGG hat die Aufgabe, bei Konflikten zum Thema Barrierefreiheit zwischen Menschen mit Behinderungen und öffentlichen Stellen des Bundes eine außergerichtliche Streitbeilegung zu unterstützen. Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos. Es muss kein Rechtsbeistand eingeschaltet werden. Weitere Informationen zum Schlichtungsverfahren und den Möglichkeiten der Antragstellung erhalten Sie unter:
www.schlichtungsstelle-bgg.de
Sie erreichen die Schlichtungsstelle unter folgender Adresse:
Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz
bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
Mauerstraße 53
10117 Berlin
Telefon: 030 18 527-2805
E-Mail: info@schlichtungsstelle-bgg.de